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Lizenzvertrag

- Providerlizenz -

Zwischen der

Herrn Jörg F. Wittenberger, Erlenstraße 22, 01097 Dresden

- nachfolgend Lizenzgeber genannt -

und der

Firma .........................
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn .........................
Straße / Hausnummer .........................
PLZ / Ort .........................

- nachfolgend Lizenznehmer genannt -

werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:

Vorbemerkung

  1. Der folgende Lizenzvertrag ist in die Vertragsteile A und B gegliedert.
  2. Der Vertragsteil A enthält Regelungen, die für alle Lizenznehmer, die vom Lizenzgeber eine Provider-Lizenz im Zusammenhang mit dem Produkt " fiXml®" und den damit eventuell verbundenen Leistungen erworben haben oder noch erwerben werden, verpflichtend sind.
  3. Der Lizenzgeber sichert hiermit ausdrücklich zu, dass er mit sämtlichen Lizenznehmern, soweit es den Vertragsteil A betrifft, unabhängig von der verwendeten Sprache einen bedeutungsgleichen Vertragstext vereinbart hat oder vereinbaren wird. Der Lizenzgeber verpflichtet sich weiterhin, dass der Vertragsteil A über das Internet im Askemos für sämtliche Lizenznehmer öffentlich zugänglich ist. Zuwiderhandlungen des Lizenzgebers gegen diese Publikationspflicht berechtigen die Lizenznehmer für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,-- € zu verlangen.
  4. Im übrigen haben sämtliche Lizenznehmer das Recht, in den Vertragsteil A der anderen Lizenznehmer Einsicht zu nehmen. Die anderen Lizenznehmer haben diese Einsicht zu gewähren.
  5. Der Vertragsteil B kann zwischen dem Lizenzgeber und dem jeweiligen Lizenznehmer entsprechend dessen speziellen betrieblichen Notwendigkeiten und Bedürfnissen individuell gestaltet werden. In diesem Zusammenhang sichert der Lizenzgeber ausdrücklich zu, dass in dem Vertragsteil B keine Klauseln enthalten sind, die Regelungen im Vertragsteil A in inhaltlicher und rechtlicher Hinsicht widersprechen.
  6. Diese als Lizenzvertrag bezeichnete Vereinbarung zwischen den Parteien enthält auch Elemente von franchise-ähnlichen Bestimmungen. Aus Gründen der Eindeutigkeit wurden ausschließlich die Bezeichnungen "Lizenzgeber" und "Lizenznehmer" im Vertragstext verwandt.

Vertagsteil A

Präambel

  1. Der Lizenzgeber verfügt über ein System unter dem Namen " fiXml®", welches Grundlage für ein von ihm entwickeltes, neuartiges Betriebskonzept für Kommunikations- und Datenverarbeitungsnetzwerke ist. Hierdurch soll der Lizenznehmer in die Lage versetzt werden, seinen Kunden im Bereich der Datensicherung qualitativ neue Sicherheitsmerkmale zu bieten.
  2. Wesentliche Merkmale des neuen Systems sind:
    1. eine neuartige systemtypische Datenorganisation zwischen verteilten Serverstrukturen - dem sogenannten " fiXml®" - Netzwerk;
    2. neuartige Sicherheitsmechanismen bezüglich Gültigkeit von Daten, Fälschungssicherheit von Daten und Reproduzierbarkeit von Ereignissen im " fiXml®" - Netzwerk auch bezüglich Datenmanipulationen;
    3. die systemtypische Organisation " fiXml®-Netzwerk" als eine in sich geschlossene Teilmenge des technisch kompatiblen "Askemos-Netzwerk", die sich durch vereinbarungsgemäße Bestimmungen auszeichnet.
    4. das bei dem Deutschen Patentamt in München als Marke unter Nr.30106448.2 eingetragene Wortbildzeichen fiXml®;
    5. die weiteren Kennzeichen, Symbole und sonstigen Geschäftsbezeichnungen, welche von der Lizenzgeber für das System künftig noch benutzt werden;
    6. ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet der Organisation und des Vertriebs von Kommunikations- und Datennetzwerken einschließlich der Zusammenstellung und Weiterentwicklung neuer Sortimente sowie der einschlägigen Problemlösungen;
    7. eine umfassende Netzwerk-, Marketing- und Werbe-Konzeption;
  3. Ziel des vorliegenden Lizenzvertrages ist die Sicherstellung einer langfristigen Nutzbarkeit des Vertragsprodukts gegenüber dem Lizenznehmer.
  4. Neben den Bestimmungen dieses Vertrages sind folgende Unterlagen Vertragsgrundlage:
    1. Begriffsbestimmungen (Anlage 1)
    2. Installations- und Pflege- und Bedienungsanleitungen (Anlage 2)
    3. Dokumentationsrichtlinien (Anlage 3)
  5. Diese Unterlagen werden vom Lizenzgeber bei Bedarf aktualisiert Die vorstehend genannten Unterlagen sind wesentlicher Bestandteil des Vertragsteiles A.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist das vom Lizenzgeber zu überlassende System fiXml® einschließlich Benutzeranleitung.
  2. Die fiXml®-Installation mit der Systemkennung

    A................................

    wird dem Lizenznehmer zu den Bedingungen dieses Vertrages ausschließlich zur Verfügung gestellt und für diesen registriert.
  3. Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt der Lizenzgeber hiermit dem Lizenznehmer das Recht mit seiner ordnungsgemäß gekennzeichneten Installation als fiXml®-Provider entsprechend des in der Präambel beschriebenen Betriebskonzeptes tätig zu werden.
  4. Der Lizenznehmer ist berechtigt den Zugang zum Lizenzgegenstand den Anwendern, also auch seinen Kunden entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Vertragsabschlüsse, die zu Lasten des Lizenznehmers Nutzungsgebühren auslösen, wird dieser dem Lizenzgeber anzeigen.

§ 2 Rechtsstellung des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgegenstand in seinen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben.
  2. Im Einklang mit den nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Richtlinien der Lizenzgebers wird der Lizenznehmer die in der Präambel aufgeführten Schutzrechte, den Namen und die Geschäftsbezeichnung fiXml®, die Symbole, Zertifikate, Austattungen und sonstige zum System der Lizenzgebers gehörenden Kennzeichen und Bezeichnungen für seinen Geschäftsbetrieb benutzen. Dies gilt auch für künftige Marken, Namen oder sonstige Kennzeichnungen, welche der Lizenzgeber künftig zur Identifizierung des Systems einführen wird.
  3. Der Lizenznehmer darf die Wort-/Bildmarke fiXml® sowie andere jetzt schon verwendete oder später vom Lizenzgeber benutzte Symbole oder Farben und sonstige Bezeichnungen nicht in den Firmennamen seines Geschäftsbetriebes, seiner Geschäftsstellen oder seiner Gesellschaft aufnehmen, die er zur Ausübung der ihm durch die Lizenz gewährten Rechte gründen sollte oder in welche er zu diesem Zwecke eintritt.
  4. Den Namen und die Marke fiXml®, die Eigentum des Lizenzgebers sind, wird der Lizenznehmer daher nicht firmenmäßig, sondern lediglich zur Kennzeichnung seiner geschäftlichen Tätigkeit benutzen.
  5. Während der Dauer dieses Vertrages wird der Lizenznehmer keine Erzeugnisse fremden Fabrikats gleicher Art vertreiben und jeden unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb mit solchen Produkten unterlassen. Dasselbe gilt für die Beteiligung jeglicher Art an konkurrierenden Unternehmen und für die Beratung solcher Firmen.
  6. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Unterlizenzen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers zu erteilen. Der Lizenznehmer ist ferner nicht berechtigt, außer an seiner in diesem Vertrag bezeichneten Anschrift andere System-Betriebe oder Filialen zu eröffnen, es sei denn, dass die Marktlage dies erfordert und der Lizenzgeber ihm die entsprechende Erweiterung dieses Vertrages oder einen zusätzlichen Vertrag anbietet.

§ 3 Aufnahme des Betriebes beim Lizenznehmers

  1. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer die fertige Konzeption für die optimale Konfiguration des Systems und seine Installationsvorgaben und -bedingungen.
  2. Der Lizenznehmer wird sich bei der Gestaltung des Betriebes an die Richtlinien und Empfehlungen des Lizenzgebers halten, damit das gemeinsame Image aller " fiXml®" - Installationen erhalten bleibt.
  3. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei Installation und Konfiguration in dem erforderlichen und vereinbarten Umfang auf der Grundlage seiner Erfahrungen mit Rat und Tat unterstützen, um eine zügige und kostengünstige Fertigstellung zu fördern.
  4. In Angeboten, Lieferscheinen, Rechnungen, Quittungen usw. wird der Lizenznehmer Leistungen die auf der Basis von Rechten aus diesem Vertrag erbracht wurden mit der Marke " fiXml®" bezeichnen.

§ 4 Die Führung des Betriebes durch den Lizenznehmer

  1. Der Lizenznehmer wird im eigenen Interesse alles tun, um das Image des Systems zu erhalten und zu förrdern, ebenso wie er alles unterlassen wird, was dem Lizenzgeber oder anderen verbundenen Unternehmen des Systems schaden könnte.
  2. Der Lizenznehmer ist zur konsequenten Betreuung aller potentiellen Kunden sowie auch der ihm infolge der überregionalen Werbung zugegangenen Nachfragen verpflichtet. Er und seine Mitarbeiter werden die Kundschaft über die besondere Qualität und die Ausgestaltung des Systems und der damit möglichen Dienstleistungen eingehend anhand der ihm vom Lizenzgeber oder im Netzwerk zur Verfügung gestellten Unterlagen unterrichten.
  3. Das gemeinsame Image des " fiXml®"-Systems macht es erforderlich, daß der Lizenznehmer stets nach den Richtlinien des Lizenzgebers über die notwendigen über Verhaltensweisen urkundlich belehrt wurden. Der Lizenznehmer wird dafür Sorge tragen, daß die entsprechenden Nachweise stets vollständig und verfügbar sind.

§ 5 Unterstützung und Beistand durch den Lizenzgeber

  1. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer bei seiner Tätigkeit im Rahmen des " fiXml®"-Netzwerks jederzeit in allen Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite stehen.
  2. Um das einheitliche Image des " fiXml®"-Netzwerkes und die Sicherheitsstandards aller beteiligten " fiXml®"-Installationen zu gewährleisten, werden der Lizenznehmer und dessen Mitarbeiter gemäß den Richtlinie des Lizenzgebers regelmäßig geschult, belehrt und zertifiziert. Darüber hinaus wird die komplette " fiXml®"-Installlation einschließlich des Basissystems vom Lizenzgeber regelmäßig inspiziert und zertifiziert. Um Letzteres zu gewährleisten, ist den Beauftragten des Lizenzgebers von Seiten des Lizenznehmers der erforderliche Einblick in die entsprechenden technischen und geschäftlichen Unterlagen zu geben.
  3. Sollten die Beauftragten der Lizenzgebers Verbesserungen im Betrieb des Lizenznehmers für notwendig halten, die im Interesse einer optimalen Ausnutzung der technischen Möglichkeiten sowie der Einheitlichkeit und Wirksamkeit des " fiXml®"-Netzwerkes angebracht erscheinen, so ist der Lizenznehmer gehalten, entsprechend den Vorschlägen der Beauftragten die empfohlenen Maßnahmen durchzuführen.

§ 6 Ausbildung und Seminarkurse

  1. Der Lizenznehmer wird sich vor Eröffnung seines System - Betriebes einer Ausbildung unterziehen, um sich mit den kommerziellen, technischen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Problemen seines zukünftigen System - Betriebes vertraut zu machen. Die Dauer der Ausbildung wird in Abhängigkeit des Know-hows des Lizenznehmers individuell festgelegt. Erst nach erfolgter Teilnahme kann der Lizenznehmer seinen System - Betrieb eröffnen.
  2. Die Kosten für den vorerwähnten Kurs übernimmt der Lizenzgeber. Die Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Das gleiche gilt, falls bei einzelnen Mitarbeitern des Lizenznehmers eine entsprechende Schulung nach Auffassung des Lizenzgebers notwendig erscheint.
  3. Der Lizenznehmer, bzw. dessen Vertreter, ist ferner gehalten, auf eigene Kosten mindestens einmal jährlich an Fortbildungskursen des Lizenzgebers teilzunehmen, um sich über neue Entwicklungen, Erfahrungen und Produkte zu unterrichten. Dasselbe gilt für Mitarbeiter des Lizenznehmers, die an einem anfänglichen Ausbildungskurs teilgenommen haben.

§ 7 Werbung und Verkaufsförderung

  1. Die Werbung für das " fiXml®-Netzwerk" wird für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit dem Lizenzgeber abgestimmt, um das notwendige einheitliche Image zu gewährleisten. Bei größerer Ausdehnung des Systems wird auch eine europa- oder weltweit einheitliche Werbung in Aussicht genommen; insoweit müssten gegebenenfalls zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Der Lizenznehmer wird seine Werbemaßnahmen mit dem Lizenzgeber abstimmen, um eine einheitliche Werbung mit den weiteren Lizenznehmern zu gewährleisten. Der Lizenznehmer wird auf seine Kosten die lokale Werbung mit den vom Lizenzgeber konzipierten und gegen Selbstkosten ihm zur Verfügung gestellten Werbemitteln verwenden. Er wird hierbei die Werberichtlinien konsequent einhalten. Durch den Einsatz einheitlicher Werbemittel soll das einheitliche Image des gesamten Systems gewahrt und gefördert werden.
  3. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer die notwendige Verkaufsförderung zuteil werden lassen. Er kann Absatzförderungsprogramme aufstellen und Werbekampagnen konzipieren, an deren Durchführung sich der Lizenznehmer nach entsprechender Vereinbarung in angemessener Form beteiligen wird.

§ 8 Schutzrechte des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber wird die zum " fiXml®"-System gehörenden gewerblichen Schutzrechte aufrechterhalten und schützen, und zwar namentlich auch, wenn dem Lizenznehmer gegenüber Angriffe erfolgen, welche solche Schutzrechte, insbesondere den Namen des Systems, seine Marke, seine Symbole, Kennzeichnungen sowie das vermittelte Know-how berühren.
  2. Der Lizenznehmer seinerseits ist gehalten, den Lizenzgeber im Rahmen der Gesetze bei der Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte zu unterstützen und ihn von schon vorhandenen oder drohenden Beeinträchtigungen der Schutzrechte des Systems zu unterrichten.
  3. In allen Fällen ist es jedoch dem pflichtgemäßen und dem Sinn dieses Vertrages entsprechenden Ermessen des Lizenzgebers überlassen, ob er gegen die Schutzrechtsverletzungen durch Dritte einschreiten will oder nicht. In jedem Fall hat er die berechtigten Interessen des Lizenznehmers bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen.
  4. Sollte ein gewerbliches Schutzrecht des Lizenzgebers, namentlich das Zeichenrecht, später gelöscht, versagt, beschränkt oder für nichtig erklärt werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des vorliegenden Vertrages. Der Lizenzgeber ist gehalten, ein anderes Schutzrecht zu schafften bzw. zu erwirken, das an die Stelle des bisherigen tritt. Sollte dies dem Lizenzgeber nicht möglich sein, ist eine Vertragsanpassung, insbesondere eine interessengerechte Reduzierung der Lizenzgebühren vorzunehmen.
  5. Der Lizenznehmer wird im Übrigen die Schutzrechte des Lizenzgebers weder angreifen noch durch Dritte angreifen lassen oder auch Dritte bei solchen Angriffen in irgendeiner Form unterstützen.
  6. Außerhalb der in § 2 dieses Vertrages bezeichneten Rechte des Lizenznehmers ist diesem selbstverständlich gestattet, bei Veränderung des gewerblichen Schutzrechts des Lizenzgebers das Vertragsverhältnis fristlos zu beenden, falls es seine Interessen erfordern.

§ 9 Lieferung von Waren und Leistungen durch den Lizenzgeber

  1. Der Lizenznehmer wird für sein Geschäft alle Erzeugnisse, Artikel und Leistungen, die den Namen " fiXml®" tragen, ausschließlich vom Lizenzgeber bzw. von dem durch ihn benannten Lieferanten beziehen. Er darf jedoch Artikel und Leistungen anderer Firmen in seinem Betrieb verkaufen, insbesondere wenn sie nicht in dem Programmsprektrum " fiXml®" des Lizenzgebers enthalten sind. Der Lizenznehmer wird dafür Sorge tragen, dass durch den Verkauf von Artikeln und Leistungen anderer Firmen das Image des " fiXml®" - Systems nicht tangiert wird.
  2. Die Erzeugnisse des Lizenzgebers werden dem Lizenznehmer zu den Preisen entsprechend der jeweils gültigen Preislisten des Lizenzgebers geliefert.

§ 10 Preisbildung

Der Lizenznehmer ist in der Bildung seiner Preise gegenüber seinem Kunden völlig frei. Er wird sich aber im Interesse des gesamten Systems überhöhter Preise bzw. der Preisschleuderei enthalten.

§ 11 Lizenzgebühren

  1. Als Beitrag zur Abgeltung der Leistungen des Lizenzgebers beim Aufbau des Systems wird der Lizenznehmer eine einmalige Abschlußgebühr von 50.000,- € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Lizenzgeber zahlen. Diese deckt die vertragsgegenständlichen Rechte für das erste Jahr dieses Lizenzvertrages ab. Die Einmalzahlung ist sofort bei Vertragsunterzeichnung fällig.
  2. Für die Folgejahre vereinbaren die Parteien eine jährliche Vergütung von 10.000,- €.
  3. Der Lizenznehmer hat zur Abgeltung fortlaufender Systembetriebsleistungen des Lizenzgebers eine zu vereinbarende Umlage in Abhängigkeit vom Gesamtumsatz bezüglich alle " fiXml®" - Produkte (abzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu entrichten die im Vertragsteil B genau definiert ist.
  4. Zur Ermittlung der genannten Umlage wird der Lizenznehmer bis zum 10. jedes Quartalsanfangs alle Umsätze des vorangegangenen Quartals, die " fiXml®" - Produkte betreffen dem Lizenzgeber melden und binnen einer weiteren Woche die sich hieraus ergebenden Umlagen zahlen.

§ 12 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. Die Vertragschließenden werden alle gegenseitigen Erkenntnisse über ihre Geschäftsbetriebe vertraulich behandeln. Insbesondere wird der Lizenznehmer die ihm vom Lizenzgeber übermittelten Informationen und deren grundlegende Dokumentation über das Know-how sowie alle ergänzenden Mitteilungen hierzu geheim halten.
  2. Auch nach Ablauf des Vertrages werden die Vertragschließenden alle als vertraulich und geheim anzusehenden Tatsachen und Mitteilungen weiterhin geheim halten.

§ 13 Dauer des Vertrages

  1. Der vorliegende Vertrag wird für die Dauer von 2 Jahren geschlossen. Er tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor seinem Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt, so verlängert er sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
  3. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 14 Fristlose und außerordentliche Kündigung

  1. Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertrages und die Nichtzahlung der Lizenzgebühren nach Abmahnung. Das gleiche gilt für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder der Ablehnung einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, sowie im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen eine Partei oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch eine Partei.
  2. Der Lizenznehmer ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Lizenzgeber nicht in der Lage ist, die Einhaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen auch gegenüber den anderen Lizenznehmern durchzusetzen. Einer solchen Kündigung hat eine vorherige Abmahnung seitens des Lizenznehmers vorauszugehen.

§ 15 Rechtsfolgen der Beendigung des Vertrages

  1. Der Lizenznehmer hat bei Ablauf dieses Vertrages den Gebrauch des Namens, der Marke, sämtlicher Kennzeichen sowie sonstiger Schutzrechte des Lizenzgebers mit sofortiger Wirkung einzustellen. Er ist weiterhin verpflichtet, sämtliche übergebenen Handbücher, Richtlinien, Instruktionsunterlagen, die mit der Lizenzvergabe zusammenhängen, an den Lizenzgeber herauszugeben.
  2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorherigen Bestimmungen hat der Lizenznehmer für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von € 10.000 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens seitens des Lizenzgebers ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 16 Haftung und Versicherungen

  1. Der Lizenznehmer ist selbständiger Kaufmann und haftet als solcher für alle Ansprüche, namentlich Schadenersatzansprüche, die gegen ihn aus seiner Tätigkeit von irgendeiner Seite hergeleitet werden, sowie für Schäden, die ihn in seiner Geschäftstätigkeit sonst treffen können. Er ist daher verpflichtet, um Schaden für sich und das gesamte System abzuwenden, vor Eröffnung seines System - Betriebes die üblichen Versicherungen eines Geschäftsbetriebes abzuschließen.
  2. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber jederzeit auf Verlangen Auskunft über sowie Einblick in die Versicherungsunterlagen gewähren und den Abschluss und die Aufrechterhaltung der notwendigen Versicherungen nachweisen. Gegebenenfalls wird er den Lizenzgeber dazu ermächtigen, zusätzliche Informationen bei den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zu beschaffen.

§ 17 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

  1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, falls dieser Vertrag aus irgendeinem Grund beendet wird, für einen Zeitraum von zwei Jahren weder direkt noch indirekt und auch nicht beratend für ein Unternehmen tätig zu sein, dass sich in den gleichen oder ähnlichen und mit dem Lizenzgeber konkurrierenden Geschäftszweig betätigt.
  2. Der Lizenzgeber hat, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Vertragsbeendigung vom Lizenzgeber ausgeht und der Lizenznehmer nicht gegen Bestimmungen diese Vertrages verstoßen hat zur Abgeltung dieser Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Entschädigung pro Jahr entspricht dem Durchschnittsumsatz eines Jahres bezogen auf die Umsätze, die die Vertragsparteien in den vorangegangenen fünf Jahren getätigt haben. Sollte dieser Zeitraum nicht erreicht werden, so ist der Umsatz des Jahres entscheidend, der vor dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gelegen hat. Der Umsatz bezieht sich nur auf " fiXml®" - Umsätze.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hat der Lizenznehmer eine Vertragsstrafe von € 100.000 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens seitens des Lizenzgebers wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 18 Nebenabreden / Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. Nebenabreden sind nicht getroffen, soweit die Parteien nicht weitere Verträge untereinander abgeschlossen haben.
  3. Alle Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Mündliche Abreden sind nicht wirksam.
  4. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrage entstehenden Streitigkeiten ist Dresden, soweit es sich bei beiden Vertragsparteien um Rechtspersonen im Sinne des § 38 ZPO handelt.
  5. Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
  6. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung lt. Anlage 4 ist Bestandteil dieses Vertrages.

§ 19 Sonstiges

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam und nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht betroffen. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, in solchem Fall die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinn dieses Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag regelungsbedürftige Lücken aufweist.

  2. Der Lizenznehmer bestätigt mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass er den vorliegenden Vertrag nebst sämtlichen Unterlagen und Beiwerken einschließlich des Online-Betriebs-Handbuches, der schriftlichen Richtlinien und Anweisungen des Lizenzgebers eingehend geprüft und Gelegenheit gehabt hat, die Funktion und die Rentabilitätschancen des Systems kennen zu lernen.











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Ort, Datum, Unterschrift des Lizenzgebers Ort, Datum, Unterschrift des Lizenznehmers
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