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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie demnächst auf dieser Seite.
§ 2 Begriffsbestimmung
Begriffsbestimmung
- Äußere Gestalt
- steht für das Aussehen eines Objekts, das als Hardware oder durch
Software geformt wurde, und das einen visuellen Eindruck beim
Betrachter erzeugt. Äußere Gestaltung bezieht sich auf die dekorativen
Aspekte eines Objekts, nicht jedoch auf seine Funktion.
- Dienstleistungen
- steht für Tätigkeiten, die der Lizenznehmer für Dritte unter Einsatz
des Lizenzgegenstandes erbringt.
- Entwickelte Werke
- steht für Waren einschließlich ihrer Externals, die bei der
Ausführung dieser Vereinbarung entwickelt werden.
- Erfüllungsgehilfen
- steht für Bevollmächtigte, Angestellte oder Werkunternehmer, die im
Auftrag der jeweiligen Vertragspartei (Lizenzgeber bzw. Lizenznehmer)
handeln.
- Erfindungen
- steht für Ideen, Entwürfe, Konzepte, Techniken, Erfindungen,
Entdeckungen oder Verbesserungen (unabhängig , ob patentierbar oder
nicht), die der Lizenznehmer im Rahmen der Durchführung dieser
Vereinbarung entdeckt oder praktisch angewendet hat.
- Externals
- steht für alle bildlichen, grafischen oder audiovisuellen Werke, die
unter Benutzung eines Programmcode entwickelt werden sowie für alle
Programmierungsschnittstellen, Programmierungssprachen oder
-protokolle, die durch Programmcode ausgeführt werden, um einen
Informationsaustausch mit anderen Computerprogrammen oder Endbenutzern
zu ermöglichen. Externals schließen nicht den Code ein, durch den sie
ausgeführt werden.
- Gemeinsame Erfindungen
- steht für Erfindungen, die vom Lizenznehmer oder von
Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers gemeinsam mit dem Lizenzgeber oder
Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers gemacht werden.
- Kunde
- steht für den Kunden des Lizenznehmers.
- Preise
- steht für vereinbarte Zahlungen und Währungen für Waren und
Dienstleistungen einschließlich aller Gebühren, Zahlungen und
Steuern.
- Teilnahmevereinbarung
- steht für eine Vereinbarung, die von einem oder mehreren verbundenen
Unternehmen unterzeichnet wurde, und die durch Hinweis auf die
Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung und auf andere Anlagen und
Anhänge, die speziell in der Teilnahmevereinbarung erwähnt werden
dieselben mit einschließt.
- Verbundene Unternehmen
- steht für Gesellschaften, die eine Partei dieser Vereinbarung
kontrollieren, von ihr kontrolliert werden oder mit einer der Parteien
gemeinschaftliche Kontrolle ausüben.
- Vorbestehende Werke
- steht für Gegenstände einschließlich ihrer Externals (enthalten in
einer Ware), deren Urheberrechte einer dritten Partei zustehen oder die
der Lieferant außerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung vorbereitet hat
oder hat vorbereiten lassen. Vorbestehende Werke schließen
Dienstprogramme nicht ein, sie können aber Material einschließen, das
durch den Gebrauch von Dienstprogrammen erstellt wird.
- Ware
- steht für Teile, die der Lizenznehmer für seinen Kunden vorbereitet
oder ihm zur Verfügung stellt. Waren schließen entwickelte Werke,
vorbestehende Werke und Dienstprogramme mit ein.
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