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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie demnächst auf dieser Seite.

§ 2 Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung

Äußere Gestalt
steht für das Aussehen eines Objekts, das als Hardware oder durch Software geformt wurde, und das einen visuellen Eindruck beim Betrachter erzeugt. Äußere Gestaltung bezieht sich auf die dekorativen Aspekte eines Objekts, nicht jedoch auf seine Funktion.
Dienstleistungen
steht für Tätigkeiten, die der Lizenznehmer für Dritte unter Einsatz des Lizenzgegenstandes erbringt.
Entwickelte Werke
steht für Waren einschließlich ihrer Externals, die bei der Ausführung dieser Vereinbarung entwickelt werden.
Erfüllungsgehilfen
steht für Bevollmächtigte, Angestellte oder Werkunternehmer, die im Auftrag der jeweiligen Vertragspartei (Lizenzgeber bzw. Lizenznehmer) handeln.
Erfindungen
steht für Ideen, Entwürfe, Konzepte, Techniken, Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen (unabhängig , ob patentierbar oder nicht), die der Lizenznehmer im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung entdeckt oder praktisch angewendet hat.
Externals
steht für alle bildlichen, grafischen oder audiovisuellen Werke, die unter Benutzung eines Programmcode entwickelt werden sowie für alle Programmierungsschnittstellen, Programmierungssprachen oder -protokolle, die durch Programmcode ausgeführt werden, um einen Informationsaustausch mit anderen Computerprogrammen oder Endbenutzern zu ermöglichen. Externals schließen nicht den Code ein, durch den sie ausgeführt werden.
Gemeinsame Erfindungen
steht für Erfindungen, die vom Lizenznehmer oder von Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers gemeinsam mit dem Lizenzgeber oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers gemacht werden.
Kunde
steht für den Kunden des Lizenznehmers.
Preise
steht für vereinbarte Zahlungen und Währungen für Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Gebühren, Zahlungen und Steuern.
Teilnahmevereinbarung
steht für eine Vereinbarung, die von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen unterzeichnet wurde, und die durch Hinweis auf die Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung und auf andere Anlagen und Anhänge, die speziell in der Teilnahmevereinbarung erwähnt werden dieselben mit einschließt.
Verbundene Unternehmen
steht für Gesellschaften, die eine Partei dieser Vereinbarung kontrollieren, von ihr kontrolliert werden oder mit einer der Parteien gemeinschaftliche Kontrolle ausüben.
Vorbestehende Werke
steht für Gegenstände einschließlich ihrer Externals (enthalten in einer Ware), deren Urheberrechte einer dritten Partei zustehen oder die der Lieferant außerhalb des Rahmens dieser Vereinbarung vorbereitet hat oder hat vorbereiten lassen. Vorbestehende Werke schließen Dienstprogramme nicht ein, sie können aber Material einschließen, das durch den Gebrauch von Dienstprogrammen erstellt wird.
Ware
steht für Teile, die der Lizenznehmer für seinen Kunden vorbereitet oder ihm zur Verfügung stellt. Waren schließen entwickelte Werke, vorbestehende Werke und Dienstprogramme mit ein.
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(C) 1996-2006 Jörg F. Wittenberger. Alle Rechte vorbehalten. Kopieren und Verbreitung nur mit schriftlicher Zustimmung des Autors.

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